GKG § 52; SGB IV § 7 a; SGG § 197 a

Streitwertfestsetzung für Statusfeststellung § 7a SGB IV

Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2015 - L 7 R 759/15 B

Fundstelle: AGS 2016, S. 87 ff.

 

 

In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

Keine Verzinsung der PKH-Anwaltsvergütung

RVG § 55 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

Thür. LSG, Beschluss vom 15.06.2015 - L 6 SF 723/15 B

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 421 f.

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Anspruch auf Verzinsung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht zu.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports


SGG § 88; RVG § 14; RVG VV Nrn. 3102, 3106
Höhe der Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage; kein angenommenes Anerkenntnis bei Erlass des Bescheids

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B

Fundstelle: AGS 2015, S. 170 f.

  1. Für eine Untätigkeitsklage kommt wegen des eingeschränkten Streitgegenstandes und des unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Gegenstand ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes. Gerechtfertigt ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage der Ansatz der doppelten Mindestgebühr; das sind 80,00 EUR.

2. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten. Infolgedessen fällt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

SGG § 73 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3

Keine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B

Fundstelle: AGS 2015, S. 92 ff.

Die Beiordnung eines Anwalts mit der Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1

Dokumentenpauschalen für Einscannen von Aktenbestandteilen

BayLSG, Beschl. v. 13.12.2012 – L 15 SF 325/11 B E Fundstelle: RVGreport 2013, S. 153 ff.

 

Das Einscannen muss im Rahmen von Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG wie das traditionelle Fotokopieren als Ablichten behandelt werden.

Leitsatz des Gerichts

Die dem RA im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht zur Hälfte anzurechnen. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Abs. 2 S. 1 der Anm. zu Nr. 2503, Nr. 3102

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe

LSG NRW, Beschl. V. 29.11.2010 – L 6 AS 52/10 B Fundstelle: RVGreport 2011, S. 179 f.

Die dem RA im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht zur Hälfte anzurechnen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn beide Verfahren denselben Gegner und Streitgegenstand betreffen, zwischen beiden Verfahren ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht und beide Verfahren von demselben Rechtsanwalt betrieben werden. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Abs. 2. S. 1 der Anm. zu Nr. 2503, Nr. 3102

Anrechnung der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe

LSG NRW, Beschl. v. 29.10.2009 – L 1 B 6/09 AS Fundstelle: RVGreport 2010, S. 260 f.

Die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn beide Verfahren denselben Gegner und Streitgegenstand betreffen, zwischen beiden Verfahren ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht und beide Verfahren von demselben Rechtsanwalt betrieben werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4 Leitatz der Schriftleitung der AGS     
Seite 2 von 3