1.    Bei der Bestimmung einer Geschäftsgebühr ist hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheiten grds. auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen.  2.    Auch wenn es lediglich um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht, handelt es sich beim Steuerrecht häufig um eine schwierige Spezialmaterie, die als überdurchschnittlich eingestuft werden kann. Leitsatz des Verfassers des RVGreports