Vertretung widerstreitender Interessen durch Rechtsanwälte einer Sozietät
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.06.2006 – 1 BvR 594/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 2469 f. Er verstößt nicht gegen Art. 12 I GG, § 43 a IV BRAO dahin auszulegen, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind. Dabei gebietet § 43 a IV BRAO eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (im Anschluss an BVerfGE 108, 150 = NJW 2003, 2520).