AO §§ 93 Abs. 7 und Abs. 8; § 93 b

Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt.

BVerfG, B. v. 22.03.2005 – 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Abruf von Kontostammdaten abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in die AO eingeführten Vorschriften, die es den Finanzbehörden ab dem 01.04.2005 erlauben, Zugriff auf die Kontostammdaten der Bankkunden zu nehmen. Die Entscheidung des BVerfG berücksichtigt insbesondere den vom Bundesministerium der Finanzen verfügten Anwendungserlass, in dem die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen konkretisiert und damit die möglichen Belastungen durch die neune Ermittlungsbefugnisse abgeschwächt werden. Die Entscheidung kann unter www.bverfg.de abgerufen werden. Dort finden Sie auch die Pressemitteilung des BVerfG 28/05 vom 23.03.2005, die eine Zusammenfassung des Beschlusses enthält.