BVerfG, B. v. 16. Mai 2001 – 1 BvR 2252/00
Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. Vielmehr liegt nahe, dass die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" für das rechtsuchende Publikum irreführend ist. § 7 BORA ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte verwendeten Kanzleibriefbögen, auf denen den in der Randleiste genannten Kanzleimitgliedern Fachanwaltschaften oder "Schwerpunkte" zugeordnet wurden. Wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 1 BORA erteilte die Rechtsanwaltskammer einen belehrenden Hinweis, der vom AGH bestätigt wurde. Der BGH wies die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurück.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der BGH in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 7 BORA sehe. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch § 7 BORA an einem ihrer Situation angemessenen Werbeverhalten gehindert werden. Vielmehr sei die Wertung, die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" anstatt der gesetzlichen Terminologie Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt sei irreführend, gut nachvollziehbar.