Die Vollziehung des Beschlusses des BGH, wonach beim Kanzleiwechsel eines Außensozius die aufnehmende Sozietät diejenigen Mandate, in denen die andere Partei von der abgebenden Sozietät vertreten wird, auch dann niederlegen muss, wenn der wechselnde Rechtsanwalt weder in der abgebenden Sozietät noch in der aufnehmenden Sozietät hiermit befasst war oder ist, wird einstweilen ausgesetzt.

BVerfG, B. v. 23. März 2001 - 1 BvR 238/01.

(Fundstelle: NJW 2001, S. 1562) Gegen die Entscheidung des BGH vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 (siehe Kammer-Report Nr. 2/2001, S. 25 / 26) haben die Mitglieder der aufnehmenden Sozietät Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG hatte Erfolg. Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Unterbliebe die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - so das Bundesverfassungsgericht - hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, entstünde den Beschwerdeführern ein schwerer Nachteil in Form des Verlustes der Mandate, ohne dass auf der anderen Seite die Vollziehung zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft oder der Rechtspflege geboten sei