GKG a. F. § 12; GKG § 48; RVG § 49; GG Art. 12

Streitwertfestsetzung in Prozesskostenhifesachen

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 23.08.2005 – 1 BvR 46/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2980 f. Mit der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123 BRAGO (jetzt: § 49 RVG) hat der Gesetzgeber dem Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bereits umfassend Rechnung getragen. Im Hinblick auf Art. 12 GG kann die Rechtsprechung diese fiskalischen Belange nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts und damit zur weiteren Absenkung der Rechtsanwaltsvergütung heranziehen.1

GG Art. 12 I; RVG §§ 47 I, 51 I 5

Vorschuss auf Pauschvergütung bei Pflichtverteidigung

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 23.08.2005 – 2 BvR 896/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3699 Die aus Art. 12 I GG hergeleiteten Grundsätze für die Bemessung des Vergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren gelten – wie es durch das Kriterium der Zumutbarkeit in § 51 I 5 RVG zum Ausdruck kommt – auch für die Bewilligung eines angemessenen Vorschusses. Bei der Prüfung der kostenrechtlichen Zumutbarkeit ist von Bedeutung, dass der Pflichtverteidiger nach § 47 I RVG einen Anspruch auf angemessenen Vorschuss auf seine gesetzlichen Gebühren hat, was die Unzumutbarkeit entfallen lassen kann.

GKG a. F. § 12; GKG § 48; RVG § 49; GG Art. 12

Streitwertfestsetzung in Prozesskostenhifesachen

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 23.08.2005 – 1 BvR 46/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2980 f. Mit der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123 BRAGO (jetzt: § 49 RVG) hat der Gesetzgeber dem Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bereits umfassend Rechnung getragen. Im Hinblick auf Art. 12 GG kann die Rechtsprechung diese fiskalischen Belange nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts und damit zur weiteren Absenkung der Rechtsanwaltsvergütung heranziehen.1

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