BerHG § 4 Abs. 2 S. 4; GG Art. 3

Unterzeichnung des Beratungshilfeantrags vor Beginn der anwaltlichen Beratung

BVerfG, Beschl. v. 16.01.2008 – 1 BvR 2392/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 318 f.

Die Forderung des Amtsgerichts, dass bei einem Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe das hierfür vorgesehene Formular vor Beginn der anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser, ausgefüllt und unterzeichnet werden müsse, verstößt nicht gegen das Willkürverbot und verletzt den Rechtsuchenden nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten.³

Leitsatz des Verfassers des RVG Report

 

 

BerHG § 4 Abs. 2 S. 4; GG Art. 3

Keine zeitliche Befristung des Antrags auf nachträgliche Beratungshilfe

BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 1984/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 200

Die in § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG eingeräumte Möglichkeit des Rechtsuchenden, einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich zu stellen, ist zeitlich nicht befristet.³
 

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

GG Art. 12 I; BRAGO § 123; RVG § 49; ZPO § 121

Wertgebühren aus der Staatskasse

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 31.10.2007 –
1 BvR 574/07
Fundstelle: NJW 2007, S. 1063 f.

1.
Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält.

2.
Bei Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ist davon auszugehen, dass der von § 123 BRAGO (jetzt:
§ 49 RVG) verfolgte Zweck der Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Dieses Ziel rechtfertigt die reduzierten Vergütungssätze des § 123 BRAGO (§ 49 RVG) in Fällen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte, der gem. § 121 I, II ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklärt hatte. Es bleibt offen, ob dies auch für Fälle gilt, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet und daher die Auswahl gem. § 121 V ZPO durch den Vorsitzenden erfolgt.

 Leitsatz der Redaktion der NJW

GG Art. 12 I; BRAGO; §§ 97;99; RVG § 51; StPO § 140 II

Vergütung für Pflichtverteidiger

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 01.02.2005 – 2 BvR 2456/03 (Fundstelle: NJW 2005, 1264 f.)

Ob eine besonders umfangreiche Sache vorliegt, die die Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 99 BRAGO (seit dem 01.07.2004: § 51 RVG) wegen des besonderen Umfangs der Sache rechtfertigt, bemisst sich auf Grund objektiver Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzal der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolgen und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der vom Verteidiger wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung. ¹  

BerHG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

Verweisung des Rechtsuchenden auf andere Möglichkeiten; Beschränkung der Rechtsbehelfe gegen Versagung der Beratungshilfe

BVerfG, Beschl. v. 12.06.2007 – 1 BvR 1014/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 199

1.      Die Versagung der Gewährung nachträglicher Beratungshilfe verletzt den Rechtsuchenden nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten, wenn er darauf verwiesen wird, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde selbst um Klärung der Angelegenheit zu bemühen.³

2.      In Verfahren betreffend die Bewilligung von Beratungshilfe ist die Beschränkung des Rechtsweges auf die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.³

 Leitsatz des Verfassers des RVG Reports


RVG §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2

Streitwertbegrenzung verfassungsgemäß

BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 und 1 BvR 1389/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 311 f. Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem GG vereinbar.

GG Art. 12 I; RVG § 51

Angemessenheit des Vorschusses auf die Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers

BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.01.2007 – 2 BvR 2592/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1445 Um in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG durch eine zu niedrige Festsetzung des Vorschusses auf die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers rügen zu können, muss der Rechtsanwalt eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung seines Kanzleibetriebs vorlegen.

BRAO § 49 b Abs. 2; GG Art. 12

Verfassungswidrigkeit des Verbots von Erfolgshonoraren

BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 179 f. 1. § 49 b Abs. 2 BRAO in der Fassung vom 02.09.1994 und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 05.05.2004 sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.

2. Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30.06.2008 eine Neuregelung zu treffen.

1. Die Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe verletzt den den Rechtsuchenden beratenden RA nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. 2. Die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe ist an keine Frist gebunden.
BerHG § 4 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 12 Abs. 1

Nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe

BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006 – 1 BvR 2312/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 199 f. 1.
Die Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe verletzt den den Rechtsuchenden beratenden RA nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.

2.
Die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe ist an keine Frist gebunden.

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