StGB §§ 261, 2 III, V; GwG § 2
Qualifizierte Geldwäsche und Einziehung – Verpflichteter nach GwG
BGH Urteil vom 8.8.2022 - 5 StR 372/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 460 ff.
- Den Qualifikationstatbestand des § 261 IV StGB nF erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 GwG macht.
- Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 V StGB nicht zulässig.
Leitsatz der Redaktion der NJW