BRAO §§ 73 II Nr. 1 u. 4, 112 c I 1, 120 a; VwGO § 43
Präventive gerichtliche Überprüfung einer Werbemaßnahme
BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15
Fundstelle: NJW 2017, S. 2556 ff
1.   Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligenden Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile BGHZ 194, 79 = NJW 2012, 3102 Rn. 12; NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; NJW-RR 2016, 1146 Rn. 10; NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).
2.   Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24.2.2016 – AnwZ [Brfg] 62/15, BeckRS 2016, 05140 Rn. 7 mwN; NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).
Leitsatz des Gerichts