BRAO §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 3a S. 1, S. 2
Widerruf der Anwaltszulassung aufgrund gesetzlicher Vermutung der Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen bei Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens
BGH, Beschl. v. 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08 (AGH Naumburg) Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
- Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.
- Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.
- In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.
Leitsatz des Gerichts
Rechtsanwalt Frank Speidel, Geschäftsführer der RAK Tübingen