RVG §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 9, 33; RVG VV Nrn. 3209, 3403
Tätigkeiten des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH
BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 215 ff.
1.  Für den Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges gehören die Entgegennahme der Rechtsbeschwerdeschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch abzuwarten, sowie dieMitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber noch zum vorherigen Rechtszug und lösen deshalb keine Gebühren nach Nrn. 3209, 3403 W RVG aus.
2.  Werden weitergehende Anwaltstätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten nicht dargetan, fehlt es für eine Festsetzung des Gegenstandswertes im Rechtsbeschwerdeverfahren an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports