1.    Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.

2.    Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports