1.Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.

2. Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, ...

AnwG Hamm, B. v. 27. Juni 2002 – AR 22/01

1.
Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.

2.
Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, wenn die Bescheide deren Namen enthalten und seitens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im pflichtgemäßen Ermessen allgemein in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festgelegt wurde, dass Entscheidungen nur vom Präsidenten, von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen.

Der betroffene Rechtsanwalt gab in der Fußleiste einer von seiner Sozietät versandten „Rechtsprechungsinformation“ die Internet- / Mail-Adresse „www.immobilienanwalt.de / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.“ an.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 43 b BRAO, da er in den Rechtsuchenden die fehlerhafte Vorstellung erzeuge, dass sich hinter der Adresse der einzige oder zumindest maßgebliche Anbieter verberge oder aber eine Vielzahl von Anbietern zu finden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Domainname sei deshalb irreführend und somit auch unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Domainnamen (vgl.: BGH NJW 2001, 3362 zur Domain „mitwohnzentrale.de“) als Alleinstellungswerbung unzulässig.

Darüber hinaus verstoße der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 7 Abs. 1 BORA. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung „Immobilienanwalt“ schon deshalb unzulässig sei, weil der Rechtsuchende in Folge nicht klarer Trennung zwischen Rechtsberatung und gewerblicher Tätigkeit den Eindruck gewinne, dass die Tätigkeit auch auf dem gewerblichen Sektor entfaltet werde, umschreibe der Domainname „Immobilienanwalt“ einen Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit, der allenfalls als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt genannt werden dürfe.

Die angegriffenen Bescheide seien auch formell wirksam. Erforderlich sei, dass der Rügebescheid und die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der darin mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstands enthalten, jedoch nicht, dass die Bescheide auch von allen entscheidenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Vorstandsmitglieder seien jederzeit aus den Protokollen ersichtlich. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes, allgemein in seiner Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festzulegen, dass seine Entscheidungen nur vom Präsidenten oder von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen. Diesem Erfordernis sei durch § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm im ausreichenden Maße Rechnung getragen, so dass der Rügebescheid und der Einspruchsbescheid durch die Unterschriftsleistung des Abteilungsvorsitzenden bzw. des stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden wirksam abgefasst worden seien.