ZPO § 91; RVG VV Nr. 3100
Keine Erstattung der Anwaltskosten bei angekündigter Klagerücknahme
AG Dortmund, Beschluss vom 12.09.2014 - 426 C 1293/14
Fundstelle: AGS 2014, S. 492
Erklärt der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Zustellung der Klage, dass die Klage irrtümlich eingereicht sei und umgehend zurückgenommen werde, sind die Kosten eines hiernach vom Beklagten beauftragten Anwalts nicht erstattungsfähig, wenn die Klage entsprechend der Ankündigung umgehend zurückgenommen wird.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS