ZPO § 91; RVG VV Nr. 3100

Keine Erstattung der Anwaltskosten bei angekündigter Klagerücknahme

AG Dortmund, Beschluss vom 12.09.2014 - 426 C 1293/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 492

Erklärt der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Zustellung der Klage, dass die Klage irrtümlich eingereicht sei und umgehend zurückgenommen werde, sind die Kosten eines hiernach vom Beklagten beauftragten Anwalts nicht erstattungsfähig, wenn die Klage entsprechend der Ankündigung umgehend zurückgenommen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS