BGB §§ 611, 612 Abs. 1, 675; RVG §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1

Anwaltliche Pflicht zum Hinweis auf Erstberatungsgebühr

AG Wiesbaden, Urt. v. 08.08.2012 – 91 C 582/12 (18) Fundstelle: AGS 2012, S. 453 f.

1.   Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.

2.   Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt nur bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlichen Problemen des Mandanten hinweisen.

Leitsatz der Schriftleitung AGS