Bei einem Rechtsanwalt, der regelmäßig Gerichtstermine in einem weiten Umkreis von seiner Kanzlei wahrnehmen muss, ist in Anwendung von § 2 IV BKatV von einem Fahrverbot abzusehen, weil die Abordnung eines Fahrverbots den Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben erheblich beeinträchtigten würde.
AG Potsdam, U. v. 26. Juni 2002 – 73 OWi 421 Js 9093/02 (300/02)
(Fundstelle: NJW 2002, 3342 f.)
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