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1.
Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgibt, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO.
2.
Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, so dass zunächst die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO und sodann des § 105 BRAGO ausgelöst werden.