1.      Bei Mieterhöhungsverlangen wird wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme – auch unter dem Gesichtpunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten – regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 2.      Zur Frage, wann eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten i. S. d. § 2 Abs. 2 BerHG vorliegen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)