RVG VV Nrn. 4104, 4142, Vorbem. 4.1; StPO § 111 a Keine gesonderten Gebühren für Beschwerde nach § 111 a StPOAG Hof, Urt. v. 12.01.2011 – 12 C 1273/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 68 f.
Für seine Tätigkeit im Verfahren über eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die Verteidigergebühren der Instanz abgegolten.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)