RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60

Terminsgebühr für Besprechung in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch in Altfällen

VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 KE 54.13, 3 L 1011.12

Fundstelle: AGS 2014, S. 328 f.

1.

Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt, obwohl in dem zugrunde liegenden Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, noch eine solche ausnahmsweise anberaumt worden war, auch dann an, wenn es zu (außergerichtlichen telefonischen) Besprechungen unter Mitwirkung des Rechtsanwalts gekommen ist.

2.

Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen dem Anwalt der Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial