RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000

Mitwirkung des Rechtsanwalts durch Beratung über gerichtlichen Vergleichsvorschlag

OVG Münster, Beschl. v. 25.07.2011 – 6 E 584/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 458 f.

Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten i. S. d. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt.

 

Leitsatz des Gerichts