1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG entstanden. 2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als im Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.