Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG
Gebühren des als Terminsvertreters des Pflichtverteidigers beigeordneten Rechtsanwalts
OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 - (S) AR 62/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 394
Dem wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger steht als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter „Terminsvertreter" nicht nur die Terminsgebühr zu, sondern auch die Grundgebühr und die entsprechende Verfahrensgebühr.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS