Nrn. 1000, 1003, Abs. 1 Nr. der Anm. zu Nr. 3104 W RVG
Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Einigungsvertrag
OLG München. Beschl. v. 29.1.2019 - 11 W 54/19
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 177
- Macht der Kläger mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und gibt dieser in der Klageerwiderung eine Unterlassungserklärung ab, fällt hierdurch keine Einigungsgebühr an.
- Mangels Abschlusses eines Einigungsvertrags entsteht in einem solchen Fall auch keine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports