GKG § 40; BGB §§ 346 ff.

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags nach Widerruf

KG, Beschluss vom 04.05.2016 - 26 W 18/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 335

 

 

Der Streitwert einer Klage, die auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrags gerichtet ist, verändert sich nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer im Laufe des Rechtsstreits weiterhin Darlehensraten zahlt.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS