RVG §§ 15, 16 Nr. 4; VV RVG Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen

OLG Dresden, Beschl. v. 07.02.2011 – 20  1311/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 219

§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen.

Leitsatz des Gerichts