RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2
Keine Anrechnung nach zwei Kalenderjahren
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2009 – I-10 W 150/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 21
Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahren und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS