RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2

Keine Anrechnung nach zwei Kalenderjahren

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2009 – I-10 W 150/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 21

Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahren und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS