ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten

OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/071.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5

 

2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports


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