RVG VV Nr. 1000, 3104; ZPO § 103

Rücknahme des Mahnbescheidsantrags nach außergerichtlicher Besprechung

OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2006 – 8 WF 150/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 1.
Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.

2.
Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.


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