Anwaltliche Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch
OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2005 – 14 W 257/05
Fundstelle: NJW 2005, S. 2162 f.
1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.