Eine Erörterungsgebühr des nicht in der Verhandlung anwesenden Rechtsanwalts erwächst nicht dadurch, dass sein Mandant und anschließend der Vorsitzende des Gerichts telefonisch mit ihm aus der Sitzung heraus den Abschluss eines Vergleichs und die Sach- und Rechtslage besprechen.
OLG Schleswig, B. v. 1. August 2001 – 15 WF 165/01(Fundstelle: OLG-Report Schleswig 2002, 183)
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