1.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5   2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports