1.Bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines richterlichen Mediationsverfahrens handelt es sich um dieselbe Angelegenheit wie der Rechtsstreit, sodass der Rechtsanwalt gleichartige Gebühren nur einmal verlangen kann. 2.Eine gesonderte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG n. F. entsteht somit nicht.