1. Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gegolten haben. 2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr (VV 3101) ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber erfolgt.