Keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB GesellschaftOLG Karlsruhe, B. v. 26. Februar 2001 - 11 W 5/01(Fundstelle: MDR 2001, S. 596)
Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.