86 Abs. 1 S. I VVG; § 17 Abs. 9 ARB; § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, §§ 242, 675 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB
Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht

LG Würzburg, Urt. v. 1.4.2021 - 12 0 2251/19
Fundstelle: AGS 2021, S. 474

 

  1. Gem. § 86 VVG gehen auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Prozessführung auf den Rechtsschutzversicherer über.
  2. Wissentlich wahrheitswidrige Angaben des Anwalts im Mahnbescheid - eine Gegenleistung sei bereits erbracht - lösen einen Schadensersatzanspruch aus, wenn dadurch die verjährungshemmende Wirkung entfällt.
  3. Auch eine fehlerhafte Berechnung der Anwaltsgebühren als Nebenforderung im Mahnbescheid, die zu einer verzögerten Zustellung und damit zum Eintritt der Verjährung führt, geht zu Lasten des Anwalts.
  4. Der Einwand, ein Prozess wäre ohnehin verloren gegangen, es sei daher kein Schaden entstanden, ist für den Prozesskostenschaden unerheblich.
  5. Ein Mitverschulden der Rechtsschutzversicherung liegt nicht vor.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS