RVG VV Nrn. 4100, 7000; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91
Erstattung der Grundgebühr nach Anwaltswechsel; Erstattung von Kopierkosten
LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 64
- Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.
- Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen.
- Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.
- Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden.
Leitsatz des Gerichts