RVG § 60 I
Abrechnung nach RVG bei Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 und folgendem Gerichtsverfahren
LG Mönchengladbach, Beschl. v. 21.03.2005 – 5 T 136/05
Fundstelle: NJW-RR 2005, S. 863
1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren.
2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.