VV RVG Abs. 2 S. 1 der Anm. zu Nr. 2503, Nr. 3102
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe
LSG NRW, Beschl. V. 29.11.2010 – L 6 AS 52/10 B Fundstelle: RVGreport 2011, S. 179 f.
Die dem RA im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht zur Hälfte anzurechnen.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports