VV RVG Nr. 1000
Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess
LAG Berlin, Beschl. v. 08.06.2005 – 17 Ta (Kost) 6023/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305
Die im Kündigungsschutzprozess getroffene Vereinbarung der Parteien über die „Rücknahme“ der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dergestalt, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, löst bei den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr aus.³