Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.Leitsatz des Gerichts   

ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 1; VwGO § 166

Prozesskostenhilfe bei Zurückweisung

BVerwG, Beschl. vom 09.06.2008 – 5 B 2004/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 358

Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.

Leitsatz des Gerichts

 

 

§ 18 Nr. 5 RVG erfasst auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.³  3 Leitsatz des Gerichts  

RVG §§ 18 Nr. 5, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; VwGO §§ 151 Satz 1, 164, 165

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besondere Angelegenheit

BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 – BVerwG 4 KSt 1001.07 (4 VR 1006.04) Fundstelle: RVGreport 2007, S. 342 f.

§ 18 Nr. 5 RVG erfasst auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

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