ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3

Grundsätze für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 272 f.

 

 

 

 

1.   Einer unbemittelten Partei darf nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde.

 

2.   Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten ist, kann nicht als einfach oder geklärt angesehen und bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil einer unbemittelten Partei beantwortet werden. Dies gilt erst recht, wenn ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports