Gerichtskostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
§§ 183 Satz 1, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5, 3 Abs. 1 GKG; Nr. 7502 GKG KV; § 2 Abs. 1 SGB IX
BSG, Beschl. v. 24.4.2020 - B 5 SF 6/20 S
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 435

Gem. § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für behinderte Menschen kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Für das Wirksamwerden dieses Kostenprivilegs für behinderte Menschen ist jedoch nicht allein das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX maßgeblich. Vielmehr ist entscheidend, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

Anwaltsvergütung und Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Vorverfahren
§ 14 Abs. 1 RVG; Nrn. 1008, 2302 VV RVG; § 63 SGB X
BSG, Urt. v. 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 218

1.

Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren angefallene Geschäftsgebühr ist in einem ersten Schritt ausgehend  von der Mittelgebühr zu bestimmen. Die ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr ist dann in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind.

2.

Zwar ist ein Rechtsanwalt an seine einmal getroffene Gebührenbestimmung gegenüber dem auftraggebenden Mandanten gebunden und kann von dieser grundsätzlich nicht zu dessen Nachteil abweichen. Dies schließt jedoch die Änderung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten nicht aus.

3.

Allein der Umstand, dass eine Entscheidung der Behörde gegenüber einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft die Verhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berührt, führt nicht zum Anfall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 W RVG, wenn Auftraggeber des Rechtsanwalts allein ein Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft war.

 

Leitsatz des Verfassers 

 

SGB X § 63; BerHG § 9; GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III
Keine Aufrechnung von Anwaltskosten mit Erstattungsansprüchen des Jobcenters
BSG, Urteil vom 20.2.2020 - B 14 AS 3/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 3677

 

  1. Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot. 
    Leitsatz des Verfassers

  2. Das Aufrechnungsverbot ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X.
    Leitsatz der Redaktion

  3. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X gibt Bevollmächtigten die Sicherheit, ihre Gebühren und Auslagen auch bei der Vertretung von unbemittelten Widerspruchsführern zu erhalten.
    Leitsatz der Redaktion

  4. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung dient der Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit bemittelter und unbemittelter Widerspruchsführer.
    Leitzsatz der Redaktion

 

 

RVG § 11 Abs. 3 S. 2; SGG § 197 Abs. 2

Ausschluss der Beschwerde in sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschl. v. 16.4.2018 - L 1 SF 714/17 B

Fundstelle: AGS 11/2018, S. 501

 

Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Dieses entscheidet nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 45, 47 RVG; Nr. 3512 VV RVG

Vorschussanspruch des PKH-Anwalts im Verfahren vor dem BSG

BSG, Beschl. v. 25.4.2018 - B 5 R 22/18 B

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 415

 

 

1. ln sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen dem Rechtsanwalt Betragsrahmen- 

   gebühren anfallen, hat der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt

  einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Gewährung eines Vorschusses in der Regel in  

  Höhe der Mittelgebühr.

2. Die Mittelgebühr ist in den Normalfällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14  

   Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, die billige

   Gebühr.

3. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch die von dem Rechtsanwalt oberhalb der

   Mittelgebühr vorschussweise angesetzte Rahmengebühr billig ist. Im Allgemeinen sind

   nämlich Abweichungen bis zu 20 % noch als billig und damit verbindlich anzusehen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 3 S. 1; SGG§ 73 a Abs. 1 S. 1

Anspruch auf Rechtsschutz gegen Sozialverband ist einzusetzendes Vermögen

BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 197 f.

 

 

1.    Der mit der Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung befugten Sozialverband - hier Sozialverband VdK Deutschland e.V. - verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht i. S. v. §§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, das die bedürftige Partei vorrangig einzusetzen hat.

 

2.    Dies gilt, solange der Sozialverband im Einzelfall die Gewährung von Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Allein der Umstand, dass der Sozialverband vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Weitervertretung in der Sache niedergelegt hat, rechtfertigt für sich genommen eine solche Annahme nicht.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird. Leitsatz des Gerichts

BRAGO § 6 Abs. 1; RVG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2; RVG VV Nrn. 1008, 2400, 7002, 7008

Erstattung der Rechtsanwaltskosten für ein isoliertes Vorverfahren – Erhöhungsgebühr

BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R (LSG Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2010, S. 3533 ff.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Anfall der Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfordert eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des RA.6 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG VV Nr. 1002, 1005

Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

BSG, Urt. v. 21.03.2007 – B 11a AL 53/06R Fundstelle: RVGreport 2007, S. 421
Der Anfall der Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfordert eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des RA.6

 

6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

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