ZPO § 91 <p>
Mehrkosten durch Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren<p>
<i>BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – VII ZB 53/05 (OLG Stuttgart)
Fundstelle: NJW 2006, S. 446 ff.
Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1