§ 829 Abs. 1, 835 Abs. l, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO
Mitvollstreckung von Zustellungsauslagen für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

BGH, Urt. v. 10.6.2021 - IX ZR 90/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 477


  1. Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.

 

  1. Die Beitreibung von Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS 2 ZPO ermöglicht dem Gläubiger eine verfahrensrechtlich zweckmäßige, kostensparende Mitvollstreckung auch der Kosten des laufenden Pfändungsverfahrens und trägt damit den Grundgedanken des Zwangsvollstreckungsrechts Rechnung, wonach die Kostenfrage in der Zwangsvollstreckung schnell und unkompliziert abgewickelt werden soll. Die Mitvollstreckung der Vollstreckungskosten gewährleistet ferner, dass der Gläubiger mit nur einem Titel neben der Hauptsacheforderung auch die im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Kosten in einem sofortigen Zugriff beitreiben kann.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS