§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 RVG; § 17b Abs. 2 und 3 GVG
Mehrere Angelegenheiten bei Verweisung im Rechtsmittelverfahren
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 - XII ZB 63/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 132
1.
Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 Satz 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
2.
Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.
Leitsatz des Gerichts