§§ 23 Abs 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG
Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit
BGH, Beschl. v. 18.10.2017- I ZB 105/13
Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 354
1. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens
  im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der
  Aufrechterhaltung seiner Marke maßgeblich.
2. Im Regelfall entspricht die Festsetzung eines Gegenstandwertes von 50.000 € billigem  
  Ermessen.
3. Im Einzelfall kann der Wert jedoch angesichts des Interesses des Markeninhabers an der  
  Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.
Leitsatz des Verfassers des RVGReports