§§ 23 Abs 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG

Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschl. v. 18.10.2017- I ZB 105/13

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 354

 

1. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens

   im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der

   Aufrechterhaltung seiner Marke maßgeblich.

2. Im Regelfall entspricht die Festsetzung eines Gegenstandwertes von 50.000 € billigem   

   Ermessen.

3. Im Einzelfall kann der Wert jedoch angesichts des Interesses des Markeninhabers an der   

  Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports