§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG; §45 Abs. 1 S. 3 GKG

Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten im Anlageprozess eine gebührenrechtliche Angelegenheit

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - III ZB 61/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 94 f.

 

 

Vertritt der Prozessbevollmächtigte einen Zessionar, der aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen einer Beteiligung von einem Anlageberater begehrt, und in demselben Rechtsstreit auch den Zedenten, der vom Anlageberater im Wege der Drittwiderklage auf Feststellung in Anspruch genommen wird, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports