VV RVG Nr. 5115

Zusätzliche Gebühr für Rat zum Schweigen

BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 182 f.

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

 

Leitsatz des Gerichts